Satzung

Des Kulturvereins Kaiserhammer und Umgebung „Kulturhammer“ e.V.

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. der Verein trägt den Namen „Kulturhammer“ und den Untertitel Verein zur Förderung von Kultur und Fremdenverkehr Kaiserhammer und Umgebung e.V., er ist ein eingetragener Verein
    2. Sitz des Vereins ist Kaiserhammer, Gemeinde Thierstein
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  1. Zweck
    1. Zweck des Vereins ist:
      • die Förderung von kulturellen Veranstaltungen im ländlichen Raum
      • die Förderung „sanften“ Fremdenverkehrs
      • die überörtliche Vernetzung von Kulturarbeit im ländlichen Raum
      • die Förderung alten Handwerks, traditioneller Tätigkeiten und lokaler/regionaler Qualitätserzeugnisse
      • die Unterstützung des Schutzes von Landschaft, Fauna und Flora
    2. Im Rahmen seiner Möglichkeiten führt der Verein eigene kulturelle Veranstaltungen durch. Er schafft und unterhält allein oder mit Dritten die ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Einrichtungen.
    3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden
  1. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  1. Finanzierung
    1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Spenden und Zuschüsse.
    2. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
    3. Mitglieder unter 18 Jahren und arbeitslose Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
  1. Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Mit der Mitgliedschaft ist das Recht verbunden, Veranstaltungen des Vereins kostenermäßigt zu besuchen, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt:
      • durch Tod des Mitglieds
      • durch Austritt, der bis zum 30. September eines jeden Jahres zum 31. Dezember schriftlich erklärt werden muss
      • durch Ausschluss im Wege eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
      • durch Zahlungsrückstand von zwei Jahresbeiträgen
      • bei Auflösung des Vereins.
  1. Fördermitgliedschaft
    1. Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Förderbeitrags. Den Mindest-Förderbeitrag legt die Mitgliederversammlung in Höhe und Fälligkeit fest.
      Mit der Fördermitgliedschaft sind verbunden:
      • der Sitz in der Mitgliederversammlung
    3. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt §5.3 entsprechend
  1. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung
  1. der Vorstand
    1. der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und dem/der SchriftführerIn
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Vereinsintern jedoch nur durch jeweils ein Vorstandsmitglied in der in Abs. 1 genannten Reihenfolge.
    3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt.
      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ist eine Ergänzungswahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erforderlich, solange dem verbleibenden Vorstand mindestens 3 Personen angehören. Für die verbleibende Amtszeit des/der Ausgeschiedenen findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
    4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl durchgeführt ist.
    5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  1. Aufgaben des Vorstands
    1. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor, sorgt für deren Durchführung und verwaltet das Vermögen des Vereins.
    2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
    3. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Beirats. Im Verhinderungsfall wird er in der in §8 Abs. 1 genannten Reihenfolge vertreten. Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 3 Wochen stattfinden.
    4. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu hören.
    5. Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse enthält und vom Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied hat während der Mitgliederversammlung das Recht, Einsicht in die Sitzungsprotokolle zu nehmen. Auch sonst sollen die Niederschriften den Mitgliedern zur Einsicht zugänglich sein.
  1. Der Beirat
    1. der Beirat besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Beiräten. Er ist verantwortlich für die Pressearbeit, für Planung, Werbung, Organisation und Durchführung von dem Vereinszweck entsprechenden Kulturveranstaltungen.
    2. Eine/r der Vorsitzenden nimmt an den Beiratssitzungen teil, ebenso der/die Schatzmeisterin. Die weiteren Vorstandsmitglieder können teilnehmen.
    3. Der Beirat berät darüber hinaus den Vorstand und ist vor wichtigen Beschlüssen zu hören.
      Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr € 300,- bedürfen der Zustimmung des Beirats.
      Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    4. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder die einzelnen Beiräte mit einfacher Mehrheit. Die Wahl kann durch Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und kein Widerspruch erhoben wird. Die einzelnen Beiräte werden auf 3 Jahre gewählt.
    5. Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft den Beirat nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Vierteljahr, um die Vorbereitung anstehender Kulturveranstaltungen zu besprechen und die Aufgaben zu verteilen.
      Die Bestimmungen über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und §8 Abs. 3 Satz 5 und 6, Abs. 5 sowie §10 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  2. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. die Erteilung von Entlastungen
  4. die Wahl des Vorstandes und des Beirats
  5. die Wahl von 2 Revisoren
  6. Die Festsetzung des Jahresbeitrags von Mitgliedern
    Die Festsetzung des Mindestjahresbeitrags von Fördermitgliedern
    Die Festsetzung der %-Ermäßigung bei Eintrittsgeldern von Fördermitgliedern
  7. Satzungsänderungen
  8. Auflösung des Vereins durch Beschluss
  9. den Ausschluss von Mitgliedern
  10. sie macht Vorschläge für das Veranstaltungsprogramm
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand, mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
    2. Jedes Mitglied kann bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen, bzw. die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Anträge, die später eingehen, bzw. erst in der MV gestellt werden, werden nur behandelt, wenn ihr Gegenstand dringlich ist; darüber beschließt die MV.
    3. Der Vorstand hat unverzüglich eine MV einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern.
    4. Über den Verlauf jeder MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthält: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des/der ProtokollführerIn, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, gestellte Anträge und gefasste Beschlüsse. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein.
    3. Bei Beschlussunfähigkeit kann die MV sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  1. Revisoren

Die Revisoren, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen, werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, und haben die Aufgabe, den Kassenbericht des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Nach dem Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes unterrichten die Revisoren die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

  1. Auflösung

Außer der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten Auflösung des Vereins, gilt dieser auch dann als aufgelöst, wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert oder seine Mitgliederzahl länger als ein Jahr weniger als 5 Personen beträgt. Der bis zur Auflösung amtierende Vorstand, hat die Liquidation durchzuführen, es sei denn, die MV wählt eine oder mehrere Personen zu Liquidatoren. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder findet nicht statt. Das Vermögen des Vereins wird einem Verein der Region, der ähnliche Zwecke verfolgt – ist ein solcher nicht vorhanden, der „Studiobühne Bayreuth“ zur Verfügung gestellt und soll in Anlehnung an die ursprünglichen Zwecke des Vereins verwendet werden.

  1. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.05.1996 beschlossen.